Satzung des Vereins

Freundeskreis Europäische Partnerschaften Zeu lenroda-Triebes e.v.

Name. Sitz und Zweck

(Stand : Außerordentliche Mitgliederversammlung vom 08. 11. 2019)

§1
Der Freundeskreis Europäische Partnerschaften Zeulenroda-Triebes e.V. (FEP Zeulenroda-Triebes e.V.) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Zeulenroda-Triebes. Er verfolgt ausschließlich und unmitteibar gemeinnützige Zwecke.

§2

Zweck des Vereines ist

  • die Förderung der kommunalen Partnerschaften der Stadt Zeulenroda-Triebes mit Städten in Deutschland und anderen europäischen Staaten durch Mithilfe bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von persönlichen Begegnungen der verschwisterten Kommunen,
  • die Sensibilisierung der Bürger für den europäischen Gedanken,
  • die Förderung von Kontakten insbesondere auf den Gebieten der Kultur-, Jugend-, Senioren-, Sport- und örtlichen Vereinsarbeit zwischen den verschwisterten europäischen Kommunen,
  • der Austausch von Erfahrungen, das Kennenlernen der unterschiedlichen Mentalitäten und der Befindlichkeiten der europäischen Partnerkommunen.

Mitgliedschaft und Stimmrecht

§4

Mitglieder können Personen, Firmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

§5

  1. Die schriftllche Beitrittserklärung ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Zur Annahme des Antrages genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
  2. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller seine Beitrittserklärung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§6

Ein Mitglied, welches die Ziele des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann durch die ordentliche Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(stand: außerordentliche Mitgliederversammlung vom 08. 11. 2019)

§7

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung juristischer Personen, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit Frist rron mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch für die nächste Mitgliederversammlung anmelden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entgültig über den Ausschluss.

Beitragszahlung

§8

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Über Beschluss bzw. Änderung der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Änderung der Beitragsordnung hat auf der Tagesordnung der Einladung als gesonderter Tagesordnungspunkt zu erscheinen.
  3. ln der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

Organe

§9

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Vorstand
    • Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand

§10

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus.
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Schriftführer
    5. dem Bürgermeister
    6. dem Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Triebes
    7. bis zu einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die laufenden Geschäfte werden vom ersten Vorsitzender oder vertretungsweise vom zweiten Vorsitzenden erledigt.
  4. Bei Rechtsgeschäften verpflichtender Art sowie in wichtigen Personalangelegenheiten zeichnet der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
  5. Bei Erwerb oder Veräußerungen unbeweglichen Vermögens wird der Verein durch den Vorstand rechtsverbindlich vertreten.

§11

  1. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen.
  2. Er beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes wercien mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimrurengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Arbeitsausschüsse

§12

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus den Mitgliedern berufen.

Geschäftsiahr

§13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliederversammlung

§14

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des vereins. Es finden statt:

a) ordentliche Mitgliederversammlungen
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.

§14a

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersien 6 Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage vor dem für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen.
  2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht des Kassenwartes
    3. Rechnungsprüfungsbericht
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (im Vier-Jahres-Rhythmus)

§14b

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der gegebene Anlass im Interesse des Vereines liegt und ein schnelles Handeln erforderlich macht oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragen.
  2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§15

  1. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzelchnen. Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzettel.

§16

Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Auflösung

§17

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zeulenroda-Triebes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

§18

Die am 08.11.2019 beschlossene Satzung tritt in Kraft mit dem Eintrag in das Vereinsregister.

Ziele des Vereins

Die bestehenden kommunalen Partnerschaften fördern und die Bürger für den europäischen Gedanken sensibilisieren.

Als Verein wollen wir

  • länderübergreifend agieren
  • thematische Netzwerke zwischen den Partnergemeinden aufbauen
  • Solidarität in Krisenzeiten üben
  • Menschen treffen, deren Kulturen kennenlernen
  • Unsere Kultur den Partnergemeinden vermitteln
  • Vorurteile gegen unterschiedliche Mentalitäten abbauen
  • Förderung von Kontakten auf Gebieten wie der Kultur
  • Unterstützung anderer Institutionen bei der Jugendarbeit
  • Sportliche Veranstaltungen zu Freundschaftstreffen nutzen
  • Euroskeptizismus verstehen und diskutieren
  • Debatte über die Zunkunft Europas führen